Verantwortlichkeit beim Datenschutz

Der „Düsseldorfer Kreis“, ein Zusammenschluss der obersten deutschen Aufsichtsbehörden für Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, hat heute einen Beschluss in Bezug auf Soziale Netzwerk gefasst.

Dieser sieht vor, dass eine Einbindung Social Plugins und die damit verbundene Datenübertragung an Betreiber (z.B. Like-Button und Facebook) unzulässig ist, wenn dem Nutzer nicht die Möglichkeit geboten wird, diese Übertragung zu unterbinden.

Der Betroffene, sprich Nutzer, muss sich vorher im Klaren sein können, welche Daten und zu welchem Zweck übertragen werden. Der Nutzer muss auch die Möglichkeit haben, Auskunft über die erhobenen Daten zu erhalten sowieso deren Löschung zu beantragen zu können. Zwei der Grundprinzipien beim Datenschutz.

Facebook vertritt bisher den Standpunkt, dass das deutsche Recht nicht anwendbar sei, weil die EU-Niederlassung in Irland liegt. Dem entgegen stellt der Düsseldorfer Kreis, dass die Anwendung des Datenschutzgesetztes so nicht umgangen werden kann.

Meine Meinung:
Die Verantwortung für eine korrekte Einbindung teilen sich nach diesem Entwurf also Webseitenbetreiber und der Betreiber von Sozialen Netzwerken. Richtig so!

Facebook könnte, wenn sich der Konzern an geltende deutsche (oder auch österreichische) Datenschutzgesetzte halten müsste eigentlich zusperren oder zumindest einen großen Teil der Dienste einstellen. Die Pflicht einen echten Namen anzugeben, den Account per Handy freizuschalten und alle seine Photos durch die Gesichtserkennungen gehen zu lassen machen eine pseudonyme Nutzung quasi unmöglich, was das Telemediengesetz aber verlangt. Daten bei Facebook einzusehen und deren Löschung zu veranlassen ist im Moment irgendwo zwischen schwierig und unmöglich anzusiedeln, das sind aber zwei Eckpfeiler des modernen Datenschutzes.